satzung

des Luke e.V.

Erste Version: 27.02.2009

Zweite Version von 21.01.2012

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Luke e.V.

2. Er hat den Sitz in 21483 Krukow, Am Kuhberg 11.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur des dörflichen Lebens.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen wie Grill- und Dorffeste. Außerdem plant der Verein gemeinschaftliche Studienreisen für seine Mitglieder. Des weiteren unterstützen die Mitglieder des Vereins die Gemeinde Krukow entgeltfrei bei Veranstaltungen wie der jährlichen Dorfreinigung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein gliedert sich in drei unterschiedliche Mitgliedergruppen. Es gibt die Gründungsmitglieder, unter die alle Personen fallen, die die Luke begründen, Ehrenmitglieder, und alle sonstigen Mitglieder.

 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

3.  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Anträge werden in den Vorstandssitzungen behandelt. Für den Erfolg eines Aufnahmeantrags muss der gesamte Vorstand zustimmen.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine qualifizierte Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der erste und zweite Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und das fehlende Vorstandsmitglied Vollmachten an andere Vorstandsmitglieder verteilt haben.

5.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig, wenn die Vorstandsvorsitzenden einstimmig die Nötigkeit für einen Beschluss dafür erkennen. Ansonsten werden Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geschlossen.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und Präsidenten, dem 2. Vorsitzenden und Vize-Präsidenten, dem Schatzminister, dem 2. Schatzminister, dem Festminister und dem 2. Festminister.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann ebenso über soziale Netzwerke wie Facebook, www.facebook.com, erfolgen.

4.  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller gültigen Stimmen. Enthaltungen werden stets als nicht abgegebene Stimme gewertet.

§ 9 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Vereinsordnungen

1. Der Verein richtet sich in seinen Angelegenheiten ausschließlich nach

– dieser Satzung

– der Lukenordnung

– der Beitragsordnung

– dem Mitgliedsregister.

2. Die Erstellung, Veränderung und Löschung der Ordnungen ist dem Vorstand vorbehalten.